Hast Du Lust mitzumachen, uns zu unterstützen, im Ehrenamt tätig sein. Das Kulturleben in der Stadt mit zu bereichern!

Dann bist du bei uns genau richtig. Du kannst dich gerne erkundigen, bei den Evenst dabei sein, Spass haben Freunde finden.

Hast du Fragen, dann melde dich unter : info@eventkulturclub.de

Satzung des EventKulturClub e.V. (EKC) 

§ 1

Name, Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „EventKulturClub e.V.  (EKC)“

Er hat seinen Sitz in 63179 Obertshausen und ist im Vereinsregister eingetragen

§ 2  

Zweck und Aufgabe des Vereines

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in allen Bereichen der Musik und der darstellenden und bildenden Kunst im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen und die Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Ausrichtung von Veranstaltungen, die etablierte- wie auch Nachwuchs- Künstler einem breiten Publikum vorstellen.

Die Mitgestaltung von Veranstaltungen anderer Vereine zur kulturellen Ergänzung des Programms unter der Vorgabe, entsprechend dem Veranstaltungsprofil, künstlerischen und kulturellen Präsentationen/Darbietungen eine Bühne zu geben. Der Verein sorgt dabei für die entsprechende Ausgestaltung des Präsentationsumfeldes und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung.

  • Durch Ausstellungen, Events und Präsentationen als Eigenveranstaltung oder Nebenveranstaltung (z.B. Foyer Präsentationen bei Konzertveranstaltungen)

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen und Personengemeinschaften, Verbände
und Organisationen werden (im folgenden unter dem Begriff „Mitglied“ genannt.)
ohne Unterschied von Rasse, Nationalität, Herkunft, Geschlechtes und Religion.

Das Mindestalter der Mitglieder beträgt 18 Jahre (vollendet).

Jedes Mitglied (Verein) muss beim Aufnahmeantrag die Satzung durch Unterschrift anerkennen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, entscheidet auf die schriftlich eingereichte Beschwerde des Antragstellers die Mitgliederversammlung endgültig. 

§ 5

Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Aufnahmebeitrag von Euro 20. Ein Jahresbeitrag zur Mitgliedschaft wird erhoben. Über Beitragserhöhungen und –senkungen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

§ 6

Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereines personenbezogenen Daten über persönliche und sachbezogenen Verhältnisse seiner Mitglieder.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

a)   Speicherung

b)   Bearbeitung

c)   Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereines zu. Die Daten werden nicht anderweitig verwendet (beispielsweise Datenverkauf)

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

a)   Auskunft über seine gespeicherten Daten

b)   Berichtigung seiner gespeicherten Daten

c)   Sperrung seiner Daten

d)   Löschung seiner Daten

 § 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins, Verbandes, usw.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aufgrund grober Verletzung oder Missachtung der Satzung und Vereinsinteressen, erfolgt durch den Beschluss einer ordentlichen oder einer dazu einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft können keine Ansprüche erhoben werden.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9

 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung ist dann immer beschlussfähig. Optional bleibt die zusätzliche Veröffentlichung in den regionalen Medien vorbehalten.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von einem Vorstandsmitglied oder einem Legitimierten Vertreter des Vorstandes des Mitgliedes wahrgenommen werden.

Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens ein Drittel/ 33% der Mitglieder es verlangt.

Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem Tage einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

 Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

 a.    Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Rechner 

b.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

 c.    Neuwahlen des Vorstandes (Siehe § 10 der Satzung)

 d.    Wahlen von zwei Kassenrevisoren für zwei Jahre

 e.    Satzungsänderungen und evtl. Mitgliedsbeiträge

 Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

 

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichen, Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen.

§ 10

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a.    dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern, zugleich Ressortleiter für Kultur und Öffentlichkeitsarbeit einem Rechner und einem Schriftführer.

b.    dem erweiterten Vorstand von vier Beisitzern.

Der Vorstand wird für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Zum Vorstandsmitglied kann jedes Einzelpersonen-Mitglied gewählt werden. Im Fall einer Vereinsmitgliedschaft von Vereinen, Organisationen oder Personengemeinschaften können nur deren Vorstände oder legitimierte Personen gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes bestimmen. Die Amtszeit des vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitgliedes endet in der darauffolgenden Mitgliederversammlung, wenn es nicht bestätigt wird.

Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und/oder seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, ausgenommen der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 8 dieser Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

§  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

§  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§  Einberufung der Jahreshauptversammlung.

§  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßig abzuhaltenden Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.

§  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

  § 11

Ausschüsse

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Ernennung ständige Ausschüsse zu bilden, welche die Arbeit des Vorstandes unterstützen. Die Ausschüsse können aus Vorstandsmitgliedern und weiteren Personen bestehen. Der Vorstand kann einen Ausschuss jederzeit wieder auflösen. 

§ 12

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen wie auch die Auflösung des Vereins können ausschließlich durch eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Sofern durch die Mitgliederversammlung nicht anderes beschlossen wird, können die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes den Verein liquidieren. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Obertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt Obertshausen zu verwenden hat.

 

Beschlossen durch die

Mitgliederversammlung vom

18.10.2017

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